In einem Mietvertrag war geregelt, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss.
Der Mieter zahlte die Miete am dritten Werktag des Monats bei seiner Bank ein. Der Geldeingang beim Vermieter war nach dem dritten Werktag. Der Vermieter kündigte - zu Unrecht, wie der BGH bestätigte.
Der Sachverhalt
Der Vermieter mahnte seine Mieterin ab, weil die Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai und Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto eingegangen sei.
Der Vermieter verwies auf die Klauseln des Mietvertrages, in dem sinngemäß stand, dass