Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass ein Mitgliedstaat Unionsbürgern, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann.
Ausländer, die demnach nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung.
In einem vorhergehenden Urteil hat der EuGH unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
In der vorliegenden Rechtssache w...